Private Internetnutzung am Arbeitsplatz = Arbeitszeitbetrug
Arbeitnehmer surfen privat am Arbeitsplatz im Internet. Fast jeder Arbeitnehmer besitzt ein Smartphone mit Internetzugang, hoher Auflösung und schneller Datenübertragung. Die stark zunehmende private Internetnutzung führt dazu, dass die übertragene Arbeit nicht erledigt wird. Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ist aber nur schwer möglich.
Surft ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit privat im Internet oder versendet er private Nachrichten, wird durch ihn die Arbeitspflicht verletzt. Damit gilt die private Internetnutzung am Arbeitsplatz grundsätzlich als Arbeitszeitbetrug, denn durch die ungenutzte Arbeitszeit entstehen den Arbeitgebern immer jedes Jahr zusätzlich hohe Kosten.
Es entstehen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei dieser Rechtsfrage immer häufiger Konflikte, da klare Regelungen fehlen. Das kann von der Abmahnung bis zur Kündigung führen. Die private Internetnutzung während der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber eingeschränkt oder sogar ganz verboten werden. Dieses sollte durch eine schriftliche Vereinbarung oder eine Klausel im Arbeitsvertrag erfolgen. Damit keine Mißverständnisse später auftreten, sollten die Arbeitgeber den Umfang zeitlich und inhaltlich genau bestimmen. Es muss an dieser Stelle erwähnt werden, daß es problematisch werden kann, wenn vom Arbeitgeber die private Internetnutzung des Arbeitnehmers bereits über einen längeren Zeitraum geduldet wurde. Insofern sind immer schriftliche Vereinbarungen von vornherein empfehlenswert.
Weiterhin können die Arbeitgeber auch bestimmen, welche Netzwerke die Arbeitnehmer verwenden dürfen. Es versteht sich von selbst, dass Besuche strafrechtlicher
Seiten mit beispielsweise pornographischen oder rechtsradikalen Inhalten verboten sind. Verwenden Arbeitnehmer ein eigenes mobiles Endgerät, können die Arbeitgeber die Nutzungsdauer und Nutzungshäufigkeit schwieriger prüfen. Es bleibt aber dabei, dass es sich hierbei um eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten handelt, denn in dieser Zeit erfolgt keine Arbeitsleistung. Bei einem Verbot der Nutzung und bei einer Dokumentation des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers, ist eine Abmahnung möglich. Bei einem firmeneigenen PC ist die Internetnutzung generell erlaubt, aber nur wenn diese firmenrelevant ist. Der Arbeitnehmer darf auch private, aber nur arbeitsbezogene E-Mails versenden. Unter Umständen darf der Arbeitgeber ohne Zustimmung auch den Verlauf des Browsers des Arbeitnehmers stichprobenartig kontrollieren, wenn die private Internetnutzung verboten ist und der Arbeitnehmer verdächtigt wird, dagegen verstoßen zu haben.
Zur Kündigung des Arbeitnehmers ist es erforderlich, dass grundsätzlich ein Verbot der privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit vorliegen muss. Es ist natürlich vom Einzelfall abhängig, in wie weit eine Kündigung angemessen ist. Grundsätzlich sollte jedoch erst eine Abmahnung erfolgen. Wird das Internet vom Arbeitnehmer ausschweifend genutzt und besteht der Umgang mit strafbaren Inhalten, kann der Arbeitgeber sofort die Kündigung aussprechen. Auch eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn ein schwerwiegender Verstoß vorliegt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
